Zusammenarbeit mit JournalistInnen

Nach einem Angriff oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsprozess sehen sich Opfer oft mit Berichten oder Anfragen von JournalistInnen konfrontiert. Viele Betroffene haben den Wunsch, ihre Sicht der Dinge in der Öffentlichkeit darzustellen. Die Medienberichterstattung kann aber auch als unerwünscht und belastend empfunden werden.

Es sollte in Ruhe abgewogen werden, welchem Medium zu welchen Zeitpunkt und zu welchem Zweck ein Interview gegeben wird. Dies gilt besonders während eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens. Öffentliche Äußerungen können sich – negativ oder positiv – auf den Prozessverlauf auswirken. Es ist sehr wichtig, solche Fragen mit NebenklagevertreterInnen abzustimmen. Manchmal kann es auch sinnvoll sein, die beauftragten RechtsanwältInnen zu bitten, Medienanfragen zu bearbeiten.

MedienvertreterInnen arbeiten meist unter großem Zeitdruck und unterliegen den Gesetzen des Marktes. In dieser Logik muss eine Geschichte in der Regel zeitnah zu einem Ereignis geschrieben werden und am besten erscheinen, bevor die Konkurrenz das Thema aufgegriffen hat. Mit manchen JournalistInnen kann über solche Zielkonflikte offen gesprochen und beraten werden. Das ist einfacher, wenn bereits ein Kontakt besteht. In jedem Fall ist aber Zeit genug, sich nach der Reputation anfragender JounalistInnen zu erkundigen oder sich anhand veröffentlichter Arbeiten ein Bild der Schwerpunkte, des Stils und des Mediums zu machen. Von einer Zusammenarbeit mit unseriösen Boulevardmedien und auf reißerische Berichterstattung getrimmte TV-Magazinsendungen rät die Opferperspektive ab.

Häufig werden JournalistInnen in einen Bericht oder einer Reportage über einen rechtsmotivierten Angriff persönliche Empfindungen und Lebensumstände des Opfers aufnehmen wollen. Es sollte vorab geklärt werden, in welcher Form dies erwünscht und gestattet wird.

Wenn einem Interview nur unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt werden soll, so ist es möglich, dies in einem Vorgespräch zu klären. Das kann etwa eine Anonymisierung zum Schutz eines Opfers betreffen. Vorab sollte immer geklärt werden, ob Fotos gemacht werden und ob die Abgebildeten auf diesen zu erkennen sein dürfen. Unter Umständen kann es mehr Sicherheit geben, wenn Vereinbarungen im Beisein von ZeugInnen getroffen oder schriftlich fixiert werden. Eine Autorisierung von Artikeln ist im Sinne der Unabhängigkeit der Berichterstattung und der Pressefreiheit unüblich. JournalistInnen werden dies in der Regel – zurecht – ablehnen; eine Ausnahme können Interviews bilden, die im Wortlaut wiedergegeben werden sollen.

Wenn ein Bericht erscheint, mit dessen Tenor ein Opfer nicht einverstanden ist, so gibt es verschiedene Möglichkeiten auf eine Richtigstellung hinzuwirken. Zunächst kann mit den verantwortlichen JournalistInnen das Gespräch gesucht werden. Als nächstes sollte man sich an die zuständigen RedakteurInnen wenden. Es ist immer möglich, die eigene Position mit einem LeserInnenbrief zu verdeutlichen.

Sollten dagegen in einem Artikel Personen oder Vorgänge falsch, missverständlich, beleidigend oder ehrverletzend dargestellt werden, kann zunächst eine Unterlassung und anschließend eine Gegendarstellung durch eine Zivilklage erwirkt werden. Eine Klage wird jedoch nur in bestimmten Fällen Aussicht auf Erfolg haben. Eine Beratung und Vertretung durch auf Presserecht spezialisierte RechtsanwältInnen ist die Voraussetzung. Alternativ kann eine Beschwerde beim Deutschen Presserat eingereicht werden, wenn die Bericherstattung einem der Paragraphen des Pressekodex widerspricht. Dies kann jeder tun. Die Vorwürfe werden dann geprüft, das Medium wird gegebenenfalls öffentlich gerügt.

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