Verordnung in Kraft getreten: Anspruch auf ein Basiskonto für Geflüchtete und Beschwerdeverfahren

Die am 5. Juli 2016 in Kraft getretene „Zahlungskonto-­Identitätsprüfungsverordnung“ legt fest, dass ab jetzt für die Eröffnung eines Basiskontos auch Ankunftsnachweise gemäß § 63 a Asylgesetz und Duldungsbescheinigungen nach § 60 a 4 des Aufenthaltsgesetzes ausreichen, um der Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zu genügen.

Die Verordnung ergänzt das am 18. Juni 2016 in Kraft getretene neue Zahlungskontengesetz, das die EU­Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen umsetzt. Diese Richtlinie verfolgte das Ziel, die Diskriminierung beim Zugang zu Bankkonten zu beenden, was in Deutschland eine Anpassung der damit nicht im Einklang stehenden Anforderungen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG erfordet hätte. Diese verweigerte das Bundesministerium des Inneren jedoch so hartnäckig, dass das neue Zahlungskontengesetz in Kraft trat, ohne den Nexus zwischen Geldwäsche­ und Ausländergesetz zu ändern. Damit waren Menschen mit Ankunftsnachweisen und Duldungen weiterhin vom Zugang zu einem Bankkonto ausgeschlossen.

Die jetzt eingeführte Verordnung beendet diese Diskriminierung endlich und setzt damit die EU- Zahlungskontenrichtlinie vollständig um. Erst jetzt gibt es den in der Richtlinie vorgegebenen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für alle Menschen – auch für Wohnungslose, Neuzugewanderte und Geduldete.

Zum Abschluss eines Basiskontovertrags ist kein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes mehr nötig. Es genügt die Angabe einer postalischen Anschrift oder die postalische Erreichbarkeit über Angehörige, Freunde oder eine Beratungsstelle. Inhaber eines Basiskontos erhalten mit dem Gesetz zudem besonderen Schutz: Banken dürfen nur angemessene Entgelte erheben und die Kündigungsmöglichkeiten des Kreditinstituts sind deutlich eingeschränkt.

Verweigert ein Geldinstitut die Eröffnung eines Basiskontos, muss es dieses schriftlich begründen. Betroffenen steht dann ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) offen, das die Betroffenen einleiten können, in dem sie diesen Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags einreichen. Darüber gibt es die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, z.B. auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Das neue Zahlungskontengesetz mit ausführlichen Informationen von der Kontoeröffnung bis zur Kündigung,
dem Antrag auf ein Basiskonto sowie das Beschwerdeverfahren sind hier zusammengestellt:
http://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_node.html

Über Jahre haben sich immer wieder Betroffene, denen auf der Grundlage der alten diskriminierenden
Gesetzgebung Bankkonten verweigert worden waren, an die Antidiskriminierungsberatung Brandenburg
gewandt. Weiteren Betroffenen wurden Bankkonten verweigert, obwohl sie alle Kriterien für die
Kontoeröffnung erfüllten. Daher begrüßen wir die vollständige Umsetzung der EU-­Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht: Sie beendet eine folgenschwere Diskriminierung, die für die Betroffenen bedeutete: Ohne
Bankkonto keine Arbeitsstelle, kein Handyvertrag, keine Überweisungsmöglichkeit der Stromrechnungen,
keine Chance, Verträge abzuschließen. Ohne Konto war die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben blockiert. Es war höchste Zeit, dass diese Diskriminierung nun endlich beendet wird.

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