Sechs Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Sechs Jahre nach Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stellt der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) fest: »Die Reichweite des Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetzes ist begrenzt und es fehlt an Unter-stützung für Betroffene bei der Rechtsdurchsetzung«Ein Blick in die Falldokumentation 2011 des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland (advd) zeigt: von knapp 450 Beratungsfällen, die Mitgliedsorganisationen, mehrheitlich nichtstaatliche Antidiskriminierungsbüros, dokumentiert haben, führten 20 zu einer Klage wegen Diskriminierung. Die zahlreichen Hürden für Betroffene, das AGG zur Durchsetzung ihres Rechts auf Nichtdiskriminierung zu nutzen, sind in den letzten Jahren unverändert geblieben: Das Gesetz ist noch immer zu wenig bekannt, die Fristen sind zu kurz, die Beweislast ist zu hoch und es fehlt ein Verbandsklagerecht. (siehe: Stellungnahme des advd zum einjährigen Bestehen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Noch immer spielt das AGG in der Rechtspraxis kaum eine Rolle
Diese Hürden führen dazu, dass das vor 6 Jahren eingeführte Gesetz von Betroffenen noch immer sehr wenig genutzt wird, um sich gegen Diskriminierungen zu wehren. Eine umfangreiche Studie kommt nach einer Gerichtsumfrage mit Stichtag Dezember 2010 zu dem Schluss, dass Zivilgerichte nahezu keine AGG- Verfahrenverhandeln, während der Anteil bei den Arbeitsgerichten mit geschätzten 0,2 % als sehr gering eingestuft werden muss. An dieser Situation hat sich nach Einschätzung des advd nichts geändert.

Diskriminierungssensible Lebensbereiche sind nicht erfasst
Die Auswertung der Beratungsarbeit des advd weist auf einen weiteren Schwachpunkt hin, der im AGG selbst begründet liegt. Nur etwa jeder zweite von den Mitgliedsorganisationen dokumentierte Diskriminierungsfall betrifft die Lebensbereiche Arbeit und Güter/ Dienstleistungen, die durch das AGG gut geschützt sind. Für Diskriminierungsfälle vor allem in den Bereichen Bildung und Behörden besteht hingegen nach wie vor ein deutliches Regelungsdefizit. Diskriminierungen in diesen Bereichen haben für Betroffene oftmals weitreichende Folgen, das Recht auf Gleichbehandlung ist für sie aber nur schwer einklagbar.

Die Zugangshürden sind für die Diskriminierungsmerkmale unterschiedlich
Innerhalb der geringen Gesamtzahl an AGG-Klagen bezieht sich der Großteil auf Diskriminierungen wegen des Alters, einer Behinderung oder des Geschlechts. Nur sehr selten erreicht dagegen eine Klage wegen rassis-tischer Zuschreibungen, Religion oder sexueller Identität ein Gericht. Dieser Fakt sagt nichts über die Häufigkeit von Diskriminierungen aus, sondern gibt Anlass über merkmalsspezifische Zugangsschwierigkeiten bei der Nutzung des AGGs durch Betroffene nachzudenken.

»Obwohl Befragungen und Studien immer klarer den Nachweis erbringen, dass Menschen, die von rassis-tischer Diskriminierung betroffen sind, regelhaft und einschneidend Diskriminierung erfahren, gehen sie selten vor Gericht.«,charaktierisiert Birte Weiß, Vorständin des advd die aktuelle Situation.

Professionelle Beratung erleichtert den Zugang zu Recht
Die 20 Klagen der nichtstaatlichen Antidiskriminierungsbüros beziehen sich alle auf rassistische Diskriminierung, teilweise in Verbindung mit Diskriminierung aufgrund von Religion und Geschlecht.

Diese vergleichsweise hohe Zahl an AGG-Verfahren zeigt den wichtigen Beitrag, den Beratungsstellen leisten können. Birte Weiß: »Zentral ist, dass Betroffene Anlaufstellen vorfinden, die Unterstützung anbieten und qualifiziert beraten. Information, spezialisierter rechtlicher Beistand sowie die Begleitung von Menschen während langwieriger Gerichtsprozesse erhöhen das Vertrauen in die Rechtsinstitutionen und die Bereitschaft von Betroffenen zu klagen.«

Neben der Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fordert der advd deswegen anlässlich des 6. Jahrestages des Gesetzes, dass über eine Bundesprogramm flächendeckend Anlaufstellen für Betroffene von Diskriminierung geschaffen, ausgebaut und abgesichert werden. »Alle Betroffenen brauchen die Möglichkeit, eine Stelle für qualifizierte Antidis-kriminierungsberatung in angemessener Reichweite zu finden. Dies ist sowohl für die Durchsetzung des rechtlichen Diskriminierungsschutzes nötig, als auch für die zahlreichen Lösungen jenseits des Gerichts-saals, die selbst bei einer Verbesserung
des AGG eine wichtige Handlungsstrategie für Betroffene bleiben wird.«, begründet Daniel Bartel, Vorstand des advd, diese Forderung.

Pressekontakte
Daniel Bartel (Vorstand des advd): 01577 73301036
Birte Weiß (Vorständin des advd): 01573 6602935
Quelle:advd

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