Mindeststrafen für Hasskriminalität

Der vom Bundesrat verabschiedete Entwurf wird mit dem politischen Charakter und den Auswirkungen solcher Taten begründet:

»Der Angriff erfolgt (…) jeweils nicht gegen das Opfer als Individuum, sondern exemplarisch als Repräsentant einer dem Täter verhassten Menschengruppe und ist deshalb geeignet, Angst und Schrecken in der Bevölkerung, vornehmlich bei all jenen Personen zu verbreiten, die ebenfalls diese Merkmale des Opfers aufweisen.«

Der Staat müsse, so der Bundesrat, schon im Gesetz deutlich machen, dass solche Taten Angriffe auf die gesellschaftliche Ordnung darstellten. Die Reaktion der Justiz müsse deshalb, über die Bestrafung Einzelner hinaus, eine abschreckende Wirkung auf die Gesellschaft haben. Um diese Ziele zu erreichen, hat der Bundesrat dem Bundestag Änderungen in drei Paragrafen des Strafgesetzbuches vorgeschlagen.

Nach der in den »Grundsätzen der Strafzumessung« (§ 46 StGB) beschriebenen Abwägung von strafmildernden und strafschärfenden Aspekten einer Tat sind unter anderem »die Beweggründe und die Ziele des Täters« sowie die »Gesinnung, die aus der Tat spricht« zu prüfen. Da in der gängigen Rechtspraxis die politische Tatmotivation oft nicht berücksichtigt wird, soll ausdrücklich vorgeschrieben werden, dass »menschenverachtende, rassistische oder fremdenfeindliche« Ziele und Beweggründe gewürdigt werden müssen. Davon verspricht sich der Bundesrat auch, dass Polizei und Staatsanwaltschaften politischen Tatmotiven mehr Aufmerksamkeit widmen.

Wenn etwa rassistische Motive festgestellt werden, sollen künftig Haft- anstelle von Geldstrafen verhängt und die Aussetzung zur Bewährung erschwert werden. § 47 StGB, »Kurze Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen«, besagt bislang, dass eine Haftstrafe dann verhängt werden darf, wenn nur so auf TäterInnen eingewirkt werden kann oder es zur »Verteidigung der Rechtsordnung« notwendig ist. Dasselbe Prinzip gilt in § 56 StGB, »Strafaussetzung«: Nur in begründeten Ausnahmefällen sollen Freiheitsstrafen vollzogen werden. Die Gesetzesänderung würde dieses Ausnahmeprinzip für die Hasskriminalität umkehren: Haft wäre die Regel, eine Geldstrafe oder die Aussetzung zur Bewährung die Ausnahme.

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