Diskussionsbeitrag von Opferperspektive e.V.

Seit den 1990er Jahren hat der Verein Opferperspektive der Polizei und Justiz vorgeworfen, rechte Gewalt zu verharmlosen und nicht ausreichend zu bekämpfen. Ermittlungs- und Strafverfahren bieten zwar noch oft genug Anlass zur Kritik. Seit den 1990er Jahren wurden aber klare Verbesserungen erreicht. So ermöglicht die seit 2001 gültige Definition politischer Kriminalität 1 eine realistischere Erfassung rechter Gewalt. In Brandenburg werden rechte Delikte inzwischen durch polizeiliche Spezialeinheiten und besondere Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften verfolgt. Diese Verbesserungen in der Strafverfolgung sind wichtig. Polizei und Justiz sind aber nicht dafür zuständig, gesellschaftliche Probleme zu lösen, und Rechtsextremismus ist, in erster Linie, ein gesellschaftliches Problem. Das muss bei bei Forderungen an staatliches Handeln berücksichtigt werden. Der Kampf gegen Rechtsextremismus ermöglicht gesellschaftliche Bündnisse »vom stramm konservativen bis hin zum autonomen Spektrum«, wie sich der Generalstaatsanwalt Brandenburgs Erardo Rautenberg ausdrückt 2 . Mit diesen politischen Mehrheiten lässt sich viel bewegen. Das birgt auch eine Gefahr: Wenn es gegen Rechts geht, rufen auch Linke und Liberale, die in anderen Fragen auf Bürgerrechte pochen, oft nach einem »starken Staat«.

Strafverfolgung aus der Opferperspektive

Für Opfer rechter Gewalt ist das Strafverfahren oftmals der einzige Rahmen, in dem sie ihre Erfahrung öffentlich darstellen können, und in dem die Tat ausführlich besprochen und bewertet wird. Es ist deshalb wichtig, dass überhaupt eine Verhandlung stattfindet. Wenn Verfahren wegen einer geringen Schuld oder in Hinblick auf eine zu erwartende höhere Strafe wegen anderer Taten eingestellt werden, ist dies zulässig. Geschädigte empfinden dies aber oft als Missachtung. Einige Betroffene wünschen sich eine harte Bestrafung der TäterInnen. Das ist nachvollziehbar. Solche Erwartungen können aber nicht Grundlage des Strafverfahrens sein.

Die Feststellung der Diskriminierung und der Verletzung ihrer Menschenwürde hat für Betroffene eine große Bedeutung. Für die psychische Bewältigung einer Tat kann die Bestätigung des Rechts auf Gleichbehandlung wichtig sein. Ein solches Urteil hilft Opfern rechter Gewalt auch materiell, weil es ihnen ermöglicht, eine schnelle finanzielle Entschädigung aus einem Fonds für Opfer rechtsextremistischer Übergriffe des Bundesamts für Justiz zu erhalten 3 . Wird der politische Hintergrund der Tat nicht gewürdigt, müssen Betroffene dagegen ein langwieriges Zivilverfahren führen, dessen Ausgang ungewiss ist. Dazu kommt der Aspekt der öffentlichen Bewertung. Indem ein Gericht eine rechte Tatmotivation bestätigt, wird das Opfer gegenüber einer zuweilen gleichgültig oder feindselig gesinnten sozialen Umgebung ins Recht gesetzt.

Darüber hinaus erwarten Betroffene, dass die Strafverfolgung zu ihrem Schutz beitragen kann. Wenn Menschen durch Rechte in ihrer unmittelbaren sozialen Umgebung angegriffen wurden, ist ihre Hoffnung nachvollziehbar, Gefängnisstrafen könnten weiteren Übergriffen vorbeugen. Manche Betroffene formulieren auch die Erwartung, dass Sanktionen bei rechten Jugendlichen eine erzieherische Wirkung haben sollen.

Mängel in der Strafverfolgung

Die vorgeschlagene Strafschärfung greift zwei wichtige Punkte auf. Erstens soll erreicht werden, dass die Polizei Beweise für eine rechte Tatmotivation sichert, die Eingang in die Anklagen der Staatsanwaltschaften finden und anschließend vom Gericht gewürdigt werden. Tatsächlich kommt es bei polizeilichen Ermittlungen vor, dass eindeutigen Hinweisen wie szenetypischer Kleidung oder tatbegleitenden Beleidigungen keine Beachtung geschenkt wird und rechte Gewalttaten deshalb als normale Kriminalität eingestuft werden. Tatsächlich geben sich Staatsanwaltschaften nicht immer Mühe, einen rechten Hintergrund nachzuweisen. Das Herausarbeiten der ideologischen Umstände einer Tat bleibt oft der Nebenklagevertretung 4 überlassen. An manchen Amtsgerichten hat man den Eindruck, Fragen nach der Zugehörigkeit eines Angeklagten zur rechten Szene würden von Prozessbeteiligten als störend empfunden. Aus diesen Gründen unterstützen wir das Anliegen, Ermittlungsbehörden und Gerichte zu sensibilisieren.

Mit der zweiten Änderung sollen Sanktionen wirksamer werden. Gegen rechte StraftäterInnen sollen mehr Gefängnisstrafen verhängt werden, um eine abschreckende Wirkung auf TäterInnen und ihr Umfeld zu erreichen. Man kann nicht behaupten, dass rechte GewalttäterInnen in Brandenburg grundsätzlich milde bestraft werden. Es gibt Beispiele aus der Praxis, in denen Untersuchungshaft und Gefängnisstrafen die Bedrohung von MigrantInnen und alternativen Jugendlichen in einzelnen Kommunen für eine gewisse Zeit deeskaliert haben. Wissenschaftliche Untersuchungen liegen zu dieser Frage aber nicht vor. Bewährungsstrafen werden, bei der gegenwärtigen Praxis und Ausstattung der Bewährungshilfe, von Rechten zum Teil als »Freisprüche zweiter Klasse« gewertet. Aus diesen Gründen sehen wir auch in diesem Bereich Handlungsbedarf.

Diese Mängel resultieren aber nicht aus Vorschriften, sondern aus deren Anwendung. Das Strafgesetzbuch schreibt vor, dass Gerichte die Gesinnung, die aus der Tat spricht, würdigen und bei der Strafzumessung berücksichtigen sollen. Das ist unstrittig. Wir bezweifeln aber, ob eine »gesetzgeberische Dienstanweisung« die praktischen Probleme lösen wird, wenn nicht zugleich strukturelle Veränderungen vorgenommen werden.

Bewährungshilfe ist kein Auslaufmodell

Die angestrebte abschreckende Wirkung von Strafen auf die rechte Szene wird durch die Dauer zwischen Tat und Hauptverhandlung zunichte gemacht werden. Straftaten, die als rechts motiviert eingestuft werden, werden von den politischen Staatsanwaltschaften nach eigenem Bekunden bereits zügig behandelt 5 . Bis zur Eröffnung des Gerichtsverfahrens können trotzdem mehrere Jahre vergehen. Die Opfer haben in dieser Zeit keine Möglichkeit, mit dem Erlebten abzuschließen. Für TäterInnen ist keine Konsequenz ihres Handelns spürbar. Dass Sanktionen nur wirksam sind, wenn sie schnell erfolgen, ist unstrittig. Dagegen ist die Annahme einer abschreckenden Wirkung harter Strafen zwar populär, ihre Gültigkeit wird aber überwiegend bestritten 6 .

Nach dem Gesetzesentwurf soll in der Regel auf Bewährungsstrafen auch bei rechten ErsttäterInnen verzichtet werden, weil diese keine abschreckende Wirkung hätten. Mit dem Argument könnte man auch gleich das Jugendstrafrecht in Frage stellen, was glücklicherweise nur vereinzelt getan wird. Stattdessen wäre über die strukturellen und praktischen Mängel im System der Bewährung zu reden. In einer im August 2007 im brandenburgischen Justizministerium vorgestellten Analyse der »Entwicklungsverläufe jugendlicher Straftäter« wurde skizziert, unter welchen Voraussetzungen rechte GewalttäterInnen einen Bewährungserfolg erreichen können 7 . Die dafür erforderliche intensive Betreuung und Kontrolle kann die Bewährungshilfe nicht leisten, weil dafür nicht die nötigen Mittel und Kompetenzen vorhanden sind.

BewährungshelferInnen haben kaum Zeit, sich mit ihren KlientInnen zu befassen. Es fehlt an einer Qualifizierung und Vernetzung der Arbeit mit rechten StraftäterInnen. Dass nun mehr Gefängnisstrafen verhängt werden sollen, anstatt die Bewährung zu verbessern, ist schon grundsätzlich nicht überzeugend; noch weniger, weil die Justiz kein Konzept dafür vorgelegt hat, wie sie mit dem Problem umgehen will, das die Präsenz der Gruppen rechter Gefangener in ostdeutschen Gefängnissen darstellt. Ein Modellprojekt in brandenburgischen Gefängnissen lief 2006 aus 8 .

Die Arbeit der Behörden muss besser werden

Für Opfer rechter Gewalt ist die Würdigung eines politischen Tatmotivs im Strafverfahren entscheidend. Dieses Anliegen der Gesetzesinitiative teilen wir. Eine erleichterte Verhängung von Haftstrafen ist dafür weder notwendig noch wünschenswert. Dagegen wären für die Wirksamkeit von Strafen eine Verkürzung der Zeit bis zur Hauptverhandlung und die Verbesserung der Bewährungshilfe wichtig. Diese Maßnahmen wären aber, anderes als eine Gesetzesänderung, nicht »kostenneutral«. Um eine Sensibilisierung der Beteiligten im Ermittlungs- und Strafverfahren für rechte Tatmotive zu erreichen, gibt es sinnvolle Alternativen, die keiner Gesetzesänderungen bedürfen.

Damit rechte Straftaten überhaupt angezeigt und von der Polizei als solche erkannt werden, müssen sich Justiz und Polizei verändern. Das Vertrauen in die Strafverfolgung ist in den sozialen Gruppen, die besonders oft von rechter Gewalt betroffen werden, aus nachvollziehbaren Gründen sehr gering 9 . Eine institutionalisierte Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden mit Opferschutzeinrichtungen, eine interkulturelle Öffnung und ein Schwerpunkt auf die Bedeutung von Diskriminierung und Menschenrechten in der Aus- und Fortbildung der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz würden mittelfristig klare Verbesserungen bringen.

Fußnoten

1 Danach gilt eine Straftat als rechts motiviert, wenn die Tat oder die Einstellung von TäterInnen darauf schließen lassen, dass sich die Tat »gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status richtet«. Siehe: Bundesministerium des Inneren, Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität: www.bmi.bund.de

2 Besser verbieten, Interview, Die Zeit, 08.05.2008: www.zeit.de

3 Der politische Tathintergrund muss nachgewiesen werden, um eine Entschädigung zu erhalten. Siehe: Bundesamt für Justiz, Härteleistungen für Opfer rechtsextremistischer Übergriffe: www.bundesjustizamt.de

4 Ein Opfer kann bei bestimmten Straftaten, neben der Staatsanwaltschaft, durch eine anwaltschaftliche Vertretung selbst Klage gegen TäterInnen führen.

5 Schnittcher, Gerd: Die Verfolgung rechtsextremistischer Straftaten durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin

6 Siehe z.B.: Seehafer, Silvia: Strafrechtliche Reaktionen auf rechtsextremistisch/fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten – Das amerikanische »hate crime« Konzept und seine Übertragbarkeit auf das deutsche Rechtssystem, Dissertation, Berlin, Januar 2003: edoc.hu-berlin.de/dissertationen/

7 Kopp, Andrea und Betz, Meike: Abschlussbericht zum Projekt »Analyse der Entwicklungsverläufe von jugendlichen Gewalttätern mit rechtsextremer, fremdenfeindlicher oder antisemitischer Tatmotivation und Schlussfolgerungen für die Optimierung von Präventions- und Interventionsmaßnahme”, Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung, Potsdam 2007: www.mdj.brandenburg.de

8 Lukas, Veronika und Lukas, Helmut: Evaluation des Modellprojekts »Präventive Arbeit mit rechtsextremistisch orientierten Jugendlichen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg«, Abschlussbericht, Berlin, Januar 2007: www.violence-prevention-network.de

9 Siehe u.a.: Strobl, Rainer: Soziale Folgen der Opfererfahrungen ethnischer Minderheiten. Effekte von Interpretationsmustern, Bewertungen, Reaktionsformen und Erfahrungen mit Polizei und Justiz, dargestellt am Beispiel türkischer Männer und Frauen in Deutschland. Baden-Baden: Nomos 1998.

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