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21.11.2005

Ermittlungen

Das Ermittlungsverfahren umfasst den ersten Teil eines Strafverfahrens, in dem Polizei und Staatsanwaltschaft die Aufgabe haben, einem Tatverdacht nachzugehen, hierzu ZeugInnen zu hören und weitere Beweise zu sichern. Die Ermittlungen werden zunächst hauptsächlich von der Polizei durchgeführt, die als sogenannte Hilfsbeamte für die Staatsanwaltschaft tätig werden.

Ermittlungen auf Antrag

Bestimmte Delikte, wie zum Beispiel Beleidigung oder Hausfriedensbruch, sind sogenannte absolute Antragsdelikte. Das heißt, bei Taten, die nur solche Delikte enthalten, ermittelt die Polizei erst, wenn ein Strafantrag durch die verletzte Person gestellt wurde. Ein Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden.

Ermittlung »von Amts wegen«

Grundsätzlich sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpfichtet, jeden ernsthaftem Hinweis auf eine Straftat zu bearbeiten. Hinweise können sich aus einer Anzeige oder durch eigene Erkenntnisse ergeben. Im zweiten Fall spricht man von Ermittlungen, die von »von Amts wegen« aufgenommen werden. Ein Beispiel: Wenn die Polizei in der Zeitung oder auf einer Webseite liest, dass jemand sagt, sie oder er sei beim letzten Stadtfest zusammengeschlagen worden, dann muss die Polizei dem nachgehen. Wenn eine Antifagruppe eine Liste mit Vorfällen veröffentlicht, kann es vorkommen, dass die Polizei nachfragt, wer der Betroffene eines bestimmten Vorfalls war. Veröffentlichungen solcher Vorfälle sollten also nie ohne Einverständnis der Betroffenen gemacht werden.

Ist die Polizei zu einer körperlichen Auseinandersetzung gerufen worden und ergibt sich, dass tatsächlich strafbare Handlungen verübt worden sind, wird ermittelt – egal ob das Opfer eine eigene Anzeige stellt oder nicht. In jedem Fall sollte man immer klar zum Ausdruck bringen, dass man an der Verfolgung einer Tat interessiert ist. Dann wird man bei einer Einstellung des Verfahrens über die Gründe informiert. Ist man selbst Opfer einer Tat, stellt man am besten einen Strafantrag.

Ablauf der Ermittlungen

Die Polizei verschafft sich zunächst einen Überblick über die zu untersuchende Tat. Hierzu werden Personen befragt und Beweise gesichert. Eine ausführliche Vernehmung kann später auf der Polizeiwache, manchmal auch schriftlich geschehen. Die Polizei muss deutlich machen, ob sie eine Person als TäterIn oder ZeugIn vernimmt, da sich daraus für die Person unterschiedliche Rechte ableiten. Als Opfer ist man in der Regel ZeugIn. Beschuldigte haben das Recht, keine Aussagen zu machen. ZeugInnen müssen zwar bei der Polizei keine Angaben machen, bei der Staatsanwaltschaft und später bei Gericht sind sie verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig auf alle Fragen zu antworten – jedenfalls soweit sie sich nicht selbst belasten könnten.

Die Ermittlungen der Polizei dauern so lange an bis sich ein schlüssiges Gesamtbild ergibt, beziehungsweise ihrer Einschätzung nach weitere Ermittlungen keine neuen Erkenntnisse bringen.

Hat die Polizei die Ermittlungen abgeschlossen, übergibt sie die Akten der Staatsanwaltschaft. Diese prüft das Ergebnis. Sie kann die Polizei noch einmal zu Nachermittlungen auffordern. Wenn die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse aber als ausreichend einschätzt, wird der Abschluß in den Akten vermerkt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt können RechtsanwältInnen für die beschuldigte Person die Akten einsehen.

Bis zur Verhandlung bei einem Amtsgericht oder Landgericht vergeht in der Regel mindestens ein halbes Jahr. Manchmal dauert es auch noch länger, bei einem beschleunigten Verfahren geht es sehr viel schneller.

Vernehmungen sind ungewohnte Situationen. Wer sich als ZeugIn unsicher fühlt, kann sich eine Begleitung durch FreundInnen, Eltern, RechtsanwältInnen oder OpferberaterInnen organisieren. Besonders für Opfer von Aggressions- und Gewaltdelikten ist das hilfreich, weil es möglicherweise die Befangenheit und Angst des oder der Verletzten mindert und der Wahrheitsfindung dient. Grundsätzlich können sich Verletzte auch schon im Ermittlungsverfahren eines anwaltlichen Beistandes bedienen oder vertreten lassen. Bei Vernehmungen durch ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist RechtsanwältInnen als Verletztenbeistand die Anwesenheit gestattet. Dies gilt auch für andere Personen des Vertrauens. Bei der polizeilichen Vernehmung liegt es im Ermessen der vernehmenden BeamtInnen, ob eine Vertrauensperson im Raum bleiben darf. Man sollte darauf bestehen.

Polizei und Staatsanwaltschaft müssen alle für die Beschuldigten be- und auch entlastenden Tatumstände ermitteln. Sie stehen formal nicht auf der Seite der Opfer. In Vernehmungen von Verletzten als ZeugInnen soll diesen aber mit besonderer Einfühlung und Rücksicht begegnet werden. Zudem ist es ratsam, eine professionelle, rechtliche Unterstützung für die Dauer bis zum Abschluss des Verfahrens zu suchen. AnwältInnen sollen das Opfer vor ständigen Verdächtigungen, Misstrauen in die Glaubwürdigkeit und weiteren Demütigungen während der polizeilichen Ermittlungen bewahren. Wer den Eindruck hat, ungerecht behandelt zu werden, sollte dies mit AnwältInnen und OpferberaterInnen besprechen.

Sollten ZeugInnen oder Opfer die TäterInnen gesehen haben, sollten sie unbedingt auf eine Lichtbildvorlage bestehen. Auch wenn die Bilder von TäterInnen oft veraltet sind, besteht die Chance, jemanden wiederzuerkennen.

Transparenz der Ermittlungen

Das Opfer kann jederzeit eine Sachstandsanfrage bei der Polizei machen, um über den Stand der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Die Sachstandsanfrage wird formlos an die Polizei geschickt. Hierzu ist die Tagebuchnummer der Anzeige wichtig, die auf der Bestätigung steht, die man beim Stellen der Anzeige erhält.

Effektiver ist die Sachstandanfrage durch AnwältInnen, denn diese dürfen die gesamte Akte zur Einsicht beantragen. Sie können, wenn die Ermittlungen in den Augen des Opfers unvollständig sind, die Beschaffung weiterer Beweismittel (zum Beispiel weitere Zeugenvernehmungen) beantragen.

Angst vor der Aussage

Manchmal kommt es vor, dass ZeugInnen keine Aussage bei der Polizei machen wollen, weil sie sich nicht trauen, gegen die Rechten auszusagen oder weil ihre Eltern nicht wissen sollen, dass sie sich zu dem Tatzeitpunkt an diesem bestimmten Ort aufgehalten haben. In der Regel ist es jedoch nicht ratsam, wenn das Opfer ZeugInnen verschweigt. Sollten die ZeugInnen von anderen benannt werden, dann zieht das die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage in Zweifel und es besteht die Gefahr, eine Anzeige wegen Falschaussage zu bekommen. Bestimmte Dinge zu verschweigen, die dann später ohnehin im Verfahren herauskommen, gefährdet den gesamten Prozess. Sollten sich Opfer und ZeugInnen wegen bestimmter Punkte unwohl fühlen, steht die Opferperspektive beratend zur Verfügung. Solche Fragen können auch mit erfahrenen AnwältInnen besprochen werden, um Fehler zu vermeiden.

Eigene Ermittlungen

Sollte es für den Angriff ZeugInnen geben, die sich nicht bei der Polizei gemeldet haben, macht ein Zeugenaufruf per Aushang in Tatortnähe oder in der Zeitung Sinn. In Wohngebieten bekommen AnwohnerInnen oft mehr mit, als man vermutet. Als Kontaktadresse sollte man nicht seine persönlichen Daten angeben, sondern nach Absprache auf die OpferberaterInnen oder AnwältInnen zurückgreifen.

Weiterführende Dokumente:

Kurzer Wegweiser durch das Strafverfahren

Strafanzeige und Strafantrag

(OPP)

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