Source: Opferperspektive
Einstellung des Verfahrens
Nicht immer führt ein Ermittlungsverfahren zu einem Gerichtsprozess, in einigen Fällen endet das Strafverfahren mit einer Einstellung der Staatsanwaltschaft. Manchmal wird ein Verfahren auch noch im Hauptverfahren eingestellt.
Es kann dafür unterschiedliche Gründe geben:
- Einstellung wegen nicht hinreichendem Tatverdacht. Liegen zum Beispiel nicht ausreichend Beweise vor, die TäterInnen wurden nicht ermittelt oder die Aussagen von Zeugen erscheinen nicht glaubwürdig, kann die Staatsanwaltschaft keine Anklage erheben und stellt das Verfahren ein.
- vorläufige Einstellung und Erteilung einer Auflage oder Weisung. Ein Verfahren kann bei einem leichteren Delikt eingestellt werden, zugleich werden dem oder der Beschuldigten Auflagen und Weisungen – wie Zahlung einer Geldbuße, anderweitige Wiedergutmachung oder die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs – erteilt, wenn diese geeignet sind, das öffentliche an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegen steht. Nach Erfüllung der Auflage oder Weisung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt.
- Einstellung einer Nebenstraftat. Viele TäterInnen sind wegen mehrerer Handlungen und Delikte angeklagt. Manchmal haben sie noch andere Taten begangen. Handelt es sich hierbei um schwerwiegende Straftaten, neben denen eine Verfolgung einer leichteren Tat nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fällt, kann die Verfolgung wegen der leichteren Tat vorläufig eingestellt werden. Ebenso kann die Verfolgung einzelner Handlungen und Delikte auf die schwerwiegendsten beschränkt werden. Für Opfer der »fallengelassenen« Nebenstraftat ist dies aber meist unbefriedigend.
- Einstellung bei Bagatellsachen. Bei geringer Schuld und Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses kann ein Verfahren eingestellt werden. Sollte es im Zusammenhang mit rechten Gewalttaten zu einer solchen Begründung kommen, wäre das skandalös. Rechte Gewalttaten aufzuklären und die TäterInnen zur Rechenschaft zu ziehen, muss öffentliches Interesse sein. Diese Auffassung wird auch von den Staatsanwaltschaften geteilt.
Widerspruch ist möglich
Gegen eine Einstellung wegen nicht hinreichendem Tatverdacht kann der oder die Verletzte das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegen, wenn schon zuvor ein erkennbarer Wille an der Strafverfolgung vorhanden war; zum Beispiel weil ein Strafantrag gestellt worden ist. Zuerst muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Einstellungsbescheides eine Beschwerde beim vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft eingelegt werden. Die Beschwerde sollte eine ausführliche, sachliche Begründung enthalten. Sollten dem Opfer weitere Beweismittel bekannt sein, sollten diese in der Beschwerde unbedingt angeführt werden.
Wenn der Beschwerde nicht stattgegeben wird, kann innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Solche Schritte sollten jeweils mit RechtsanwältInnen besprochen werden, um gegebenenfalls alle Formalitäten einzuhalten.
Selbst »ermitteln«
Um eine Einstellung des Verfahrens zu verhindern, sollten Opfer sich selbst bemühen, weitere Hinweise auf mögliche TäterInnen, ZeugInnen und zur Tat zusammenzutragen.
Ein Zeugenaufruf per Aushang oder Pressemeldung ist denkbar. Wenn bestimmte Merkmale von den TäterInnen bekannt sind (Tattoos, auffällige Kleidung oder der Spitzname), kann man sich bei Antifagruppen oder im Freundeskreis erkundigen, ob jemand TäterInnen wiedererkennt. Gerade wenn die TäterInnen im Schul- oder Ausbildungsalter sind, ist es möglich, an MitschülerInnen zu geraten, die gehört haben, wie die TäterInnen mit der Tat prahlten.
Opfer können gegebenenfalls bei der Polizei verlangen, eine Lichtbildkartei vorgelegt zu bekommen. Auch wenn die Fotos möglicher TäterInnen oft veraltet sind oder man sich das Gesicht nicht so gut merken konnte, erkennen doch einige Opfer AngreiferInnen wieder.
(OPP)

